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Antrag auf staatliche Anerkennung (Notifizierung) als Untersuchungsstelle (Prüflaboratorien, probenehmende Stellen) der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung: Antrag gemäß der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwV) und der Deponieverordnung (DepV)

Leistung 304388629 · Typ A · zuletzt geändert 27.03.2026

LeiKa-Schlüssel
keine
Synonyme
keine
Kategorien
Sie haben Ihren Firmensitz im EU-Ausland und möchten in Deutschland grenzüberschreitend tätig werden. Gründen Erlaubnisse und Genehmigungen

Zuständige Organisationseinheiten (3)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen Niedersachsen
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Heidekreis Heidekreis
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) Niedersachsen

Onlinedienste (2)

Inhalt (Textblöcke, 18)

Leistungsbeschreibung

Als Untersuchungsstelle im Rahmen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung darf eingesetzt werden, wer über eine staatliche Anerkennung verfügt. Den Antrag müssen Sie bei der zuständigen Behörde stellen, in dem Bundesland in dem  Sie Ihren Geschäftssitz haben. Das gilt auch, wenn Sie bundesweit mehrere unselbstständige Standorte unterhalten. Sollte Ihr Bundesland ein Notifizierungsverfahren nicht anbieten, können Sie den Antrag in dem Bundesland stellen wo Sie beabsichtigen tätig zu werden.  Die erteilte Notifizierung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Wenn es sich um eine Untersuchungsstelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, die keinen Geschäftssitz in Deutschland besitzt, können Sie die Notifizierung in dem Bundesland beantragen, in dem Sie tätig werden wollen.

Teaser

Wenn Sie als Untersuchungsstelle in der wasser- und abfallrechtliche Überwachung tätig werden wollen, müssen Sie sich von der zuständigen Behörde notifizieren (anerkennen) lassen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN).

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Voraussetzungen

Sie verfügen über die nötige Fachkunde, Unabhängigkeit, gerätetechnische Ausstattung und Sie unterhalten ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO/IEC 17025.

Die Anforderungen nach dem Fachmodul Wasser zur Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen (Untersuchungsstellen) im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich sind erfüllt.

Sie besitzen eine gültige DAkkS-Akkreditierung für die Teilbereiche die Sie zur Notifizierung beantragen wollen.

Sie haben den Antrag in dem Land gestellt, in dem Sie Ihren Hauptsitz haben. Sollte sich dieser im Ausland befinden, stellen Sie den Antrag in dem Land, in dem Sie diese Tätigkeit vorrangig ausüben wollen.

Druckformulare / Merkblätter

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag auf Notifizierung ist bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Die Antragsunterlagen werden digital zur Verfügung gestellt.

Für die Notifizierung der beantragten Untersuchungsbereiche ist eine Kompetenzfeststellung nach DIN EN ISO/IEC 17025 erforderlich. Als Kompetenznachweis dient eine fachmodulkonforme (Fachmodul Wasser) Akkreditierung der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS).

Folgende Unterlagen der DAkkS sind erforderlich:

  • Akkreditierungsbescheid und Akkreditierungsurkunde
  • Urkundenanlage
  • Berichte zur letzten Begutachtung
  • Auf Verlangen der Behörde, die Abweichungsberichte und weitere Unterlagen

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren ergibt sich im Verlaufe des Verfahrens anhand Ihrer Angaben und damit verbundenen Aufwand.

Verwaltungsgebühr gemäß der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) (s. unter Pkt. 96.4 Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen für wasser- und abfallrechtlichen Überwachung)

Verfahrensablauf

Sie stellen bei der Behörde des Landes, in dem Sie Ihren Hauptsitz haben, einen Antrag auf Notifizierung als Untersuchungsstelle für Abwasser- Oberflächenwasser-, Grundwasseruntersuchungen oder Probenahme. Die erforderlichen Unterlagen fügen Sie bei. Ggfs. wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern. Nach Prüfung durch die zuständige Stelle erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, ob die Notifizierung als Untersuchungsstelle erfolgt. Die Behörde kann die Notifizierung mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag muss vor Aufnahme der Überwachungstätigkeit genehmigt werden.

Bearbeitungsdauer

Die Prüfung des Antrags auf Notifizierung einer Untersuchungsstelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) findet Anwendung.

Was sollte ich noch wissen?

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Sie erhalten von der zuständigen Landesbehärde einen Bescheid. Wenn die Notifizierung nicht erteilt werden kann, können Sie Widerspruch einlegen.

Unterstützende Institutionen

nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

nicht angegeben

Urheber

List-ID 572 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)

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