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Hilfe für junge Volljährige beantragen

Leistung 12096329 · Typ LOV · zuletzt geändert 28.07.2026

LeiKa-Schlüssel
99060005080000
Synonyme
Förderung Unterstützung Junge Erwachsene Krisen Adoleszenz
Kategorien
Kinderbetreuung

Zuständige Organisationseinheiten (1)

OrganisationseinheitGebiete der Zuständigkeit
Landkreis Heidekreis - Landkreis Heidekreis - Fachgruppe Bezirkssozialdienst Heidekreis

Inhalt (Textblöcke, 18)

Leistungsbeschreibung

Die "Hilfen für junge Volljährige" beinhalten unterschiedliche Leistungen, die für junge Erwachsene geeignet sind. Die Hilfe soll Menschen zwischen 18 und 21 helfen, ein Leben in Eigenverantwortung und selbstbestimmt zu führen. Bei der Antragstellung wird geprüft, welche Hilfen im Einzelfall sinnvoll sind.

Wenn das 21. Lebensjahr vollendet wurde, kann es in begründeten Einzelfällen eine Fortsetzungshilfe geben.

Das Jugendamt bietet unterschiedliche, individuelle Unterstützung an. Die Unterstützung orientiert sich dabei an:

  • Persönliche Zielen
  • Wünschen
  • Fähigkeiten
  • Ressourcen

Ressourcen können sein: das Umfeld, Freundinnen und Freunde und die Familie.

Pädagogische Fachkräfte begleiten den Menschen dabei, Alltagsprobleme zu bewältigen und helfen, eine Perspektive zu entwickeln. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Person bei Ihren Eltern, in einer eigenen Wohnung oder einer Wohngruppe lebt.

Folgende Formen gibt es:

  • Erziehungsbeistandschaft – eine Person unterstützt im Alltag.
  • Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, um persönliche Krisen zu meisten und Probleme immer mehr selbst zu lösen.
  • Heimerziehung – Betreuung in einer Einrichtung außerhalb des Elternhauses
  • Betreute Wohnformen – der Weg in ein eigenständiges Leben in den eigenen 4 Wänden
  • Eingliederungshilfe für junge Volljährige mit einer (drohenden) seelischen Behinderung.

Junge Menschen, die bereits vor ihrer Volljährigkeit Hilfe vom Jugendamt erhalten haben und diese Hilfe weiter erhalten möchten, müssen selbst einen Antrag auf Hilfen für junge Volljährige stellen. Vorher waren die Personensorgeberechtigten (Eltern oder Vormund) anspruchsberechtigt. 
 

Teaser

Junge Erwachsene haben manchmal Schwierigkeiten, selbstständig und ohne Hilfen von Anderen zu leben. Für Menschen im Alter von 18 bis 27 Jahren gibt es die sogenannten "Hilfen für junge Volljährige" vom Jugendamt.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist das örtliche Jugendamt.

Zuständige Stelle

Zuständig ist das örtliche Jugendamt.

Voraussetzungen

  • Sie sind zwischen 18 und 21 Jahre alt. In begründeten Einzelfällen kann auch eine Hilfe bis 27 Jahren gewährt werden, wenn die Hilfe bereits vorher begonnen wurde.
  • Aufgrund Ihrer Persönlichkeitsentwicklung können Sie kein selbstbestimmtes, eigenverantwortliches und selbständiges Leben führen. 
  • Eine Hilfe ist geeignet und notwendig. Dies prüft das Jugendamt.  
  • Bei einer (drohenden) seelischen Behinderung benötigen Sie eine fachärztliche Stellungnahme, wenn sie eine Eingliederungshilfe für junge Volljährige beantragen möchten. Das Jugendamt kann diese mit Ihrem Einverständnis einholen.

Druckformulare / Merkblätter

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ausweis

Welche Gebühren fallen an?

Eine Hilfe für junge Volljährige in ambulanter Form ist kostenfrei. Ambulant bedeutet, wenn Sie bei Ihren Eltern oder in einer eigenen Wohnung leben.

Bei einer Hilfe für junge Volljährige in stationärer Form müssen Sie sich im angemessenen Umfang an den Kosten beteiligen, wenn Sie ein Einkommen haben oder über Vermögen verfügen. Stationär bedeutet, dass Sie in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform leben.

Verfahrensablauf

  • Nehmen Sie Kontakt zum zuständigen Jugendamt auf. 
  • In einem persönlichen Gespräch werden Ihnen mögliche Hilfen aufgezeigt. 
  • Wenn eine Hilfe für junge Volljährige in Frage kommt, dann stellen Sie einen Antrag auf Gewährung einer Hilfe. 
  • Wenn eine Hilfe für junge Volljährige bewilligt ist, erstellen alle Beteiligte gemeinsam einen Hilfeplan. Darin wird festgelegt, wie die Hilfe in Ihrem Fall gestaltet werden soll. 

Welche Fristen muss ich beachten?

nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

Weiterführende Informationen

nicht angegeben

Rechtsgrundlage

Unterstützende Institutionen

nicht angegeben

Rechtsbehelf

Wenn Sie mit der Entscheidung des Jugendamtes über die beantragte Hilfe nicht einverstanden sind, können Sie Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung erhoben werden.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Urheber

nicht angegeben

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