Viele Ortsteile, Gemeinden und Städte veranstalten jährlich zu festen Terminen (Frühlingsanfang, Ostern, Walpurgis, Johanni, Erntedank, Sommer-/Wintersonnenwende etc.) öffentliche Brauchtumsfeuer.
Osterfeuer Genehmigung
Leistung 11051197 · Typ A · zuletzt geändert 14.04.2026
Zuständige Organisationseinheiten (1)
| Organisationseinheit | Gebiete der Zuständigkeit |
|---|---|
| Fachgruppe 32 - Sicherheit und Ordnung | Soltau |
Inhalt (Textblöcke, 18)
Leistungsbeschreibung
Zu Ostern ist es Tradition, ein sogenanntes Brauchtumsfeuer (Osterfeuer) zu veranstalten. Schon frühzeitig werden hierfür erste Vorbereitungen getroffen.
Folgende wichtige Grundregeln sind zu beachten:
Nicht in jedem Garten darf ein Osterfeuer entzündet werden; der öffentliche Charakter ist wesentlicher Bestandteil eines Brauchtumsfeuers. Diese Voraussetzung ist z. B. bei einem Schützen- oder Sportverein, wo auch Personen Zutritt haben, die nicht dem Verein angehören, gegeben. Grundsätzlich ist in Soltau nur ein Osterfeuer pro Ortschaft zulässig. Die Genehmigung des Grundstückseigentümers muss vorliegen. Die Stadt Soltau ist berechtigt, eine Brandsicherheitswache durch die Feuerwehr zu fordern. Diese ist kostenpflichtig.
Um einen Überblick über Zeitpunkt, Lage und Ausmaß des beabsichtigten Feuers zu haben, ist es wichtig, dass dieses beim Ordnungsamt der Stadt Soltau unter Angabe des Namens des Verantwortlichen rechtzeitig angezeigt wird. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Sollten sicherheitsrelevante Aspekte gegen die Durchführung eines Osterfeuers sprechen, wird die Stadt Soltau dieses untersagen.
Osterfeuer dürfen nicht für die Abfallbeseitigung missbraucht werden. Verbrannt werden dürfen nur natürliche Materialien, wie z. B. Astschnitt und Strauchschnitt. Das Verbrennen von Sperrmüll, behandeltem Holz und anderen Abfällen ist verboten.
Das Material darf frühestens 14 Tage vor der Veranstaltung zusammengetragen werden und ist auf maximal 150 cbm zu begrenzen. Erst am Tage des Verbrennens darf es auf die Feuerstelle gelegt werden, damit ungeeignete Stoffe aussortiert werden können und Tiere, die dort Unterschlupf gesucht haben, flüchten können.
Die Feuerstelle ist so zu wählen, dass zu Gebäuden mit harter Bedachung ein Mindestabstand von 50 Metern eingehalten wird, in allen anderen Fällen ist ein Mindestabstand von 100 Metern, insbesondere auch zu öffentlichen Verkehrsflächen und Energieversorgungsanlagen (z. B. Stromleitungen), einzuhalten. Unzulässig ist das Verbrennen in Naturschutzzonen, auf besonders geschützten Biotopen, auf moorigem Untergrund, bei lang anhaltender trockener Witterung und bei starkem Wind.
Beim Anzünden dürfen keinesfalls flüssige Brennstoffe, wie z. B. Benzin oder Öl, verwendet werden, da diese Stoffe bei unsachgemäßer Handhabung nicht nur gefährlich sind, sondern auch zu einer Verschmutzung von Boden und Grundwasser führen können.
Das Feuer muss unter ständiger Aufsicht gehalten werden. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Gefahrbringender Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu vermeiden, Verkehrsbehinderungen dürfen nicht entstehen. Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, den Brennplatz abzusperren.
Verbrennungsrückstände und aussortierte Abfälle sind innerhalb einer Woche ordnungsgemäß zu entsorgen.
Soweit während des Abbrennens Getränke und Speisen verkauft werden sollen, ist eine Genehmigung nach dem Gaststättengesetz (vorübergehende Gestattung) erforderlich. Diese ist rechtzeitig vor der Veranstaltung im Bürgerbüro der Stadt Soltau schriftlich zu beantragen.
Sofern ein Eingreifen der Feuerwehr erforderlich wird, ist dieser Einsatz nach den geltenden Bestimmungen kostenpflichtig.
Private Osterfeuer sind unzulässig. Lediglich Lagerfeuer mit einem Durchmesser von maximal 1 Meter sind gestattet, wenn die o. g. Sicherheitsaspekte beachtet werden.
Teaser
Für die Durchführung von Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer benötigen Sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot von Gegenständen im Freien. Diese Ausnahme müssen Sie bei den örtlich zuständigen Städten und Gemeinden beantragen.
An wen muss ich mich wenden?
An Ihre Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.
Zuständige Stelle
An Ihre Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung
Voraussetzungen
nicht angegeben
Druckformulare / Merkblätter
nicht angegeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
Je Kommune unterschiedlich geregelt.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Welche Fristen muss ich beachten?
Je Kommune unterschiedlich geregelt.
Bearbeitungsdauer
Je Kommune unterschiedlich geregelt.
Was sollte ich noch wissen?
nicht angegeben
Rechtsgrundlage
nicht angegeben
Rechtsbehelf
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